Beim LG Mühlhausen habe ich im September zusammen mit der Ladung zu zwei Ortsterminen im Oktober eine Anforderung zu einem angemessen Vorschuss nach §3 JVEG gestellt. Nach telefonischem Wecken des Gerichts Anfang Novmeber kam heute die Rückantwort per Post: "Ein Vorschuss kann nur bei Nachweis der Aufwendungen gewährt werden"...
Die Ortstermine fanden mit zwei Sachverständigen in Thüringen statt und jeder hatte einen Fahrtaufwand von 5 Stunden je Termin und die beiden Termine haben insgesamt Kosten im Bereich von € 4.000 (Messtechnik Zeiten) bereits erzeugt. Dies hatte ich so auch vorab im September begründet und da die Stunden bereits angefallen sind (ein Teilgutachten ist erstellt) ist nun die Höhe der Vorschussanforderung bereits überschritten. Ich hatte € 4.500 angefordert und letztlich nur auf telefonische Nachfrage den Hinhaltebrief erhalten, der ja im Ergebnis anzweifelt, dass meine Angaben zu den Ortsterminen zutreffen und jedenfalls als Nachweis nicht ausreichen. Ist dies ein persönliches oder generelles Problem?
Dies ist aus meiner Sicht eine Hinhaltetaktik, weil mittlerweile sind wir bereits in Vorleistung getreten und die Endabrechnung steht ohnehin an.
Schade - Meine Anregung, dass die bekannten Gerichte und Orte die hier eine seltsame Verfahrensweise an den Tag legen zu benennen, damit andere Sachverständigen sich diesen Bedingungen im Verhalten anpassen können.
Grüße von W-U
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