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 Betreff des Beitrags: Ersatz von Porto und Telefonkosten?
BeitragVerfasst: Fr 18. Apr 2014, 07:22 
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Registriert: Fr 18. Apr 2014, 07:15
Beiträge: 1
Hallo Forumsteilnehmer,
nach § 12 JVEG sind die üblichen Gemeinkosten mit der Vergütung nach den §§ 9 - 11 bereits abgegolten. Gilt dies auch für notwendiges Porto und Telefonkosten? In Einzelfällen sind diese Kosten doch erheblich, z. b. bei notwendigen Anrufen auf Mobiltelefonnummern. Die Frage der Vergütung von Porto und Telefonkosten erscheint nach meiner Durchsicht im JVEG nicht. Wie sind Ihre Erfahrungen.
Danke für die Antwort, mfG Hzhohberg


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BeitragVerfasst: Fr 18. Apr 2014, 07:30 
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Registriert: Di 12. Nov 2013, 18:05
Beiträge: 9
Hallo,

zumindest nach meiner Erfahrung wurden erkennbar notwendige Porto- und Telefonkosten immer anstandslos erstattet.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Wagner


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BeitragVerfasst: Mo 21. Apr 2014, 11:33 
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Registriert: Di 12. Nov 2013, 17:53
Beiträge: 55
Guten Tag,

ich schreibe regelmäßig Portokosten hinzu, die immer akzeptiert werden.
Besser ist aber, nicht "pauschale Portokosten" zu schreiben,
sonder aufzulisten, 15*0,58 + 6,50 Paket Rücksendung.
.
Telefonkosten, auch da: wenn du diese nachweisen kannst, wirst du die ersetzt bekommen,
aber das wird ja etwas schwierig, da musst du einen Einzelnachweis haben.

Mit Gemeinkosten ist das gemeint, was man schon hat (Büro, Computer)

das ist auch das Problem der Meßgeräte: was man selber hat, wird nicht bezahlt, (auch wenn die teuer sind)
was man sich leiht für den konkreten Auftrag, wird bezahlt.


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BeitragVerfasst: Mo 21. Apr 2014, 11:42 
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Registriert: Di 12. Nov 2013, 17:53
Beiträge: 55
Noch aus dem Gesetztestext:

Porto sind ... notwendige besondere Kosten ... (kann man auch als "verbrauchten Stoff" ansehen.
der Gedanke. hat man für das Gutachten zusätzliches etwas ausgegeben, das soll auch ersetzt werden.
Porto oder Telefonkosten (jeweils nachgewiesene, bzw. glaubhaft gemacht) werden deshalb ersetzt.

Zitat:
§12

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;


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BeitragVerfasst: Di 29. Apr 2014, 11:10 
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Registriert: Di 29. Apr 2014, 10:31
Beiträge: 7
Wohnort: erst Sachsen-Anhalt nun NRW
Gem. § 12 JVEG Rz. 9 der Kommentierung Meyer-Höver-Bach-Oberlack gehören

Fernsprechkosten (Also auch Handy, wenn es nicht anderst geht!)
die im Zusammenhang mit dem Auftrag geführten Gespräche nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu ersetzenden Aufwendungen so auch

Portoauslagen
die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens entstanden sind. Das können Schreiben an die Parteien oder deren Vertreter über die Bestimmungen eines Ortstermines, Einladungen zur Untersuchungen des Klägers und die Übersendung des Gutachtens an die heranziehende Stelle.

Da es im § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG heißt .... "aufgewendeten notwendigen" Kosten sollte man diese glaubhaft machen. Eine Pauschalabrechnung wird durch die Formulierung schon ausgeschlossen.


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BeitragVerfasst: Di 29. Apr 2014, 14:25 
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Registriert: Di 12. Nov 2013, 17:53
Beiträge: 55
Und das Problem bei den Fernsprechkosten:

Wenn man eine Flatrate hat (und das haben die meisten) kann man nichts geltend machen.

Das ist dasselbe Problem bei einer gekauften Bahncard.
Hier kann man diese (auch nicht anteilig) ansetzen, weil man ja die Bahncard
nicht für den konkreten Fall gekauft hat.


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