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Überschreitung der Kostengrenze / Musterbrief
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Autor:  gramberg [ Fr 19. Dez 2014, 11:48 ]
Betreff des Beitrags:  Überschreitung der Kostengrenze / Musterbrief

Die Kostengrenze von 800,- EUR wurde um 150 EUR überschritten.
Der Kostenbeamte hat 800,- ausbezahlt und ansonsten auf die Überschreitung verwiesen.

Im nachfolgenden Beitrag ein Musterbrief, der für so einen Fall gut passt

Autor:  gramberg [ Fr 19. Dez 2014, 11:54 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Überschreitung der Kostengrenze / Musterbrief

Musterbrief an das Gericht:

mit Schreiben vom xxx teilt der Kostenbeamte des Amtsgericht Köpxxx mit, dass bei der von mir in oben genanntem Fall eingereichten
Rechnung der Kostenrahmen erheblich überschritten sei und ich verpflichtet gewesen wäre, diese erhebliche Überschreitung anzuzeigen.

Ich beantrage die Kosten in der von mir gestellten Höhe festzusetzen.

Widerspruch zu: erhebliche Überschreitung

Eine erhebliche Überschreitung des Kostenvorschusses liegt dann vor, wenn dieser um mehr als 25% überschritten wird. Im Regelfall werden 120% bis 125% der angeforderten Kosten vergütet.
Bei einem Kostenvorschuss von 800,00 € wäre eine Überschreitung von 160,00 € bis 200,00 €, mithin ein Gesamtbetrag von 1.000,00 €, ohne eine Verpflichtung zur Anzeige möglich.
Die gestellte Rechnung liegt mit 952,00 € nicht über der Erheblichkeitsgrenze und begründet noch keine Hinweispflicht des Sachverständigen. Unerhebliche Vorschussüberschreitungen können nicht auf eine Verletzung der Hinweispflicht zurückgeführt werden und sind zu vergüten.

Widerspruch zu: Hinweispflicht

Eine Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO führt jedoch auch bei einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses durch die tatsächlichen Kosten nicht zwangsläufig zu einer Kürzung der Vergütung. Eine Kürzung unterbleibt, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände unter Anlegung eines objektiven Maßstabs davon auszugehen ist, dass auch bei pflichtgemäßer Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen weder eingeschränkt noch ihre Fortsetzung unterbunden worden wäre.
Denn die Anzeigepflicht des § 407a Abs. 3 ZPO dient dazu, den Beteiligten Aufschluss darüber zu geben, ob der anstehende Sachverständigenbeweis gar nicht oder nur in veränderter Form oder unter Einschaltung einer anderen Person erhoben werden soll.
Bei der Erstellung des Gutachtens, insbesondere bei dem Termin vor Ort, war demnach abzuwägen, ob die (anwesenden) Prozessbeteiligten einem Abbruch, mit zusätzlichem zeitlichen Aufwand und Mehrkosten für die Organisation eines neuen Termins, der Vorbereitung sowie An- und Abfahrt, zugestimmt hätten. Für den Sachverständigentermin waren ca. 3 Stunden inklusive An- und Abfahrt geplant. Während der Untersuchungen wurde klar, dass insbesondere das Herstellen des Zugriffs auf die externe Videoüberwachung, mehr Zeit in Anspruch nimmt.
Unter Würdigung aller Umstände bin ich zu dem Schluss gekommen, dass die Prozessbeteiligten ein Interesse daran hatten, alle notwendigen Untersuchungen in diesem Termin abzuschließen.
Auch bei der nachfolgenden Erstellung des Gutachtens konnte ich davon ausgehen, dass die Prozessbeteiligten daran interessiert sind, das Gutachten möglichst kurzfristig zu erhalten und die Erstellung nicht dadurch behindert wird, dass der vorgegebene Kostenrahmen unwesentlich überschritten wird.

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