Bei der Abrechnung nach JVEG kann es folgendes Problem geben:
- Beim Gutachten ist der Vorschuß aufgebraucht
- Wie sieht es mit den Kosten für die Terminsladung aus
Muss sich der Sachverständige um den Vorschuß kümmern?
Dazu gibt es schöne Ausführungen des AG Erfurt, nachfolgend Auszug aus Seite 7 des Beschlusses
Zitat:
Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens des Sachverständi¬gen kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. Juni 2015- L 15 SF 255/14 E; OLG Hamm, Beschluss vom 06. Juni 2014- 11 U 153/12). Vorliegend war der eingeholte Kostenvorschuss durch die Erstattung des schriftlichen Gutachtens offensichtlich verbraucht; für die Anhörung des Sachverständigen wurde kein weiterer Kosten Vorschuss eingeholt, vgl. §§ 402, 379 S. 1 ZPO.
Da es nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, die prozessualen Abläufe zu verfolgen, nach¬zuvollziehen und auf mögliche Konsequenzen für seine Tätigkeit zu überprüfen, musste er schließlich auch nicht aufgrund der fehlenden Angabe der Höhe eines Kostenvorschusses aufmerksam werden und nach Angaben hierzu suchen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06. Juni 2014 - 11 U 153/12). Der Sachverständige durfte insoweit, ohne einer Hinweispflicht genügen zu müssen, zulässigerweise davon ausgehen, dass seine mit der Terminswahr¬nehmung verbundenen Auslagen und die Vergütung erstattet werden.