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 Betreff des Beitrags: Vorschuss
BeitragVerfasst: Sa 4. Jan 2014, 09:52 
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Registriert: Sa 30. Nov 2013, 20:46
Beiträge: 3
siehe §§3 und 4
Ich bin in einem Fall beauftragt, der sich nach vorsichtiger Schätzung über x Monate hinziehen wird. Es sind ca. 200 Mängel vom Kläger genannt worden, mit Hinweis auf Unvollständigkeit und Verweis auf ein sich täglich verlängerndes Mängelprotokoll. Dieses analytisch aufzubereiten, Normenbezug herzustellen, Abgleich mit dem Leistungsverzeichnis, vergleich mit den SW/HW-Datenblättern durchzuführen, Tests zu definieren und vor Ort(!) durchzuführen, ist zwar unser Standardgeschäft, aber aufgrund der Menge und Komplexität ein 100% Job, so dass ich schwerlich nebenher anderes Arbeiten könnte, um die Gutachtenerstellung zu sponsern. Also habe ich einenn Vorschuss angefragt, was mir abgelehnt wurde, weil der Kläger Vorschuss-befreit ist.....
Welche Ratschläge könen Sie mir für die Argumentation in meinem Widerspruch/Beschwerde geben????????
Danke & Gruß Fred Schröder


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 Betreff des Beitrags: Re: Vorschuss
BeitragVerfasst: Mi 8. Jan 2014, 23:33 
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Registriert: Di 12. Nov 2013, 17:53
Beiträge: 55
Ich würde auf den Gesetzestext verweisen,
dort gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Vorschuss davon abhängt,
ob der Kläger warum auch immer vom Kostenvorschuß befreit ist.

Sie können aber nach dem Gesetzestext den Vorschuss erst dann anfordern,
wenn sie bereits für über 2.000 EUR tätig waren.
Wollten sie einen echten "Vorschuss" (vor der arbeit) oder waren sie schon eine Zeit tätig?

Zitat:
§ 3
Vorschuss

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt.


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